175. Straferhöhend gilt deshalb auch Folgendes zu beachten: Bei der angeschuldigten Person handelte es sich um einen Trainer des Vereins B.________, welche den Ethikverstoss gegen eine Spielerin des Vereins B.________ begangen hat, welche ihm zwar nicht direkt unterstellt war, aber dennoch (Technik-)Trainings der angeschuldigten Person besucht hat. Bei der angeschuldigten Person handelte es sich durchaus um eine Vertrauensperson von E.________, welche dieses Vertrauen zur Befriedigung der eigenen sexuellen Bedürfnisse missbraucht hat.