169. In Bezug auf den Vorfall mit E.________ betreffend den Sachverhaltskomplex der Umarmung, die nachweislich nach dem 1. Januar 2022 stattgefunden hat, wird die angeschuldigte Person von einer vorgeworfenen Verletzung von Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts freigesprochen. B. Konsequenzen und Massnahmen 1. Grundsätzliches 170. Der Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut stellt einen Verstoss gegen das Ethik-Statut dar (vgl. Art. 2 Ethik-Statut). Gemäss Art. 5.6 Abs. 1 Ethik-Statut spricht die DK bzw. das Schweizer Sportgericht im Fall von Ethikverstössen eine angemessene Disziplinarmassnahme aus.