168. Nach Würdigung sämtlicher relevanter Umstände des vorliegenden Falles und der Positionen der Parteien gelangt das Schweizer Sportgericht zum Ergebnis, dass die Handlungen der angeschuldigten Person in Bezug auf die Vorfälle betreffend E.________ (Sachverhaltskomplex: Nachrichten über Snapchat die nachweislich nach dem 1. Januar 2022 versendet wurde) und K.________ den Tatbestand von Art. 2.1.4 Ethik-Statut verletzen.