165. Im Ergebnis stellt das Schweizer Sportgericht fest, dass die angeschuldigte Person gegenüber K.________ noch im Januar bis spätestens Mitte Februar 2022 - dem Zeitpunkt der Entdeckung der Vorfälle durch den Verein B.________ - sexuell konnotierte Nachrichten versendete und insbesondere unangebrachte Bemerkungen über den Körper von K.________ getätigt hat. 166. K.________ erteilte zudem auch keine Zustimmung zu diesem Verhalten: K.________ gab glaubwürdig an, dass ihr diese Nachrichten unangenehm waren. Aufgrund der Position der angeschuldigten Person als Cheftrainer SPL1 des Vereins B.______