_ ausgehend war, erachtet das Schweizerische Sportgericht als unglaubwürdig und durch die Akten nicht als belegt. Es wäre der angeschuldigten Person offengestanden, was er nicht getan hat, etwaige Chat-Nachrichten dem Schweizerischen Sportgericht einzureichen, gerade vor dem Hintergrund, dass Nachrichten über Instagram - über welche Applikation der Kontakt hauptsächlich stattfand - nicht automatisch gelöscht werden.