164. Die Aussage der angeschuldigten Person anlässlich der Befragung durch das Schweizer Sportgericht am 7. März 2025, dass der Nachrichtenverlauf ab Herbst 2021 beendet wurde, erachtet das Schweizer Sportgericht unter Würdigung der gesamten Umstände als Schutzbehauptung und mithin als unglaubwürdig. Auch die Ausführungen der angeschuldigten Person, wonach eine Kontaktaufnahme häufig auch durch K.________ ausgehend war, erachtet das Schweizerische Sportgericht als unglaubwürdig und durch die Akten nicht als belegt.