3.3 Anwendung für die Vorfälle betreffend K.________ 162. Im Zusammenhang mit den Vorfällen betreffend K.________ ist für das Schweizer Sportgericht erstellt, dass bis Februar 2022 die angeschuldigte Person Nachrichten mit einer sexuellen Konnotation an K.________ versendete, namentlich mehrfach in unangemessener Weise Bemerkungen über den Körper von K.________ machte. 163. Das Schweizer Sportgericht erachtet die Aussagen von K.________, dass die angeschuldigte Person ihr auch im Januar und Februar 2022 unangebrachte Nachrichten zustellte, als glaubwürdig.