160. Im vorliegenden Fall ist erstellt, dass es sich um eine kürzere Umarmung zur Verabschiedung von E.________ handelt. Es konnte hingegen nicht nachgewiesen werden und wurde durch die Antragstellerin auch nicht behauptet, dass die angeschuldigte Person dieser Umarmung eine sexuelle Konnotation zugemessen habe oder dass die Umarmung von einer unüblichen Intensität war. 161. Im Ergebnis konnte der angeschuldigten Person im Zusammenhang mit der Umarmung kein Verstoss gegen Art. 2.1.4 des Ethik-Statut nachgewiesen werden. Die angeschuldigte Person ist in diesem Zusammenhang von den Vorwürfen freizusprechen.