158. Das Schweizer Sportgericht erachtet es jedoch auch als erstellt an, dass die angeschuldigte Person dieser Umarmung keine besondere Bedeutung zusprach, bzw. es sich dabei um eine freundschaftliche Umarmung zum Abschied handelte, wobei zwischen E.________ und der angeschuldigten Person unbestrittenermassen zu einem gewissen Zeitpunkt von einem freundschaftlichen Verhältnis ausgegangen werden kann. 159. Die Rechtsprechung bejaht teilweise den Charakter einer Umarmung gegen den Willen als Sexualdelikt.16 Dabei wurde jedoch explizit festgestellt, dass ein Verstoss gegen den