155. Ebenfalls ist erstellt, dass E.________ diese Nachrichten und Bemerkungen unangenehm waren bzw. dies entgegen den Willen von E.________ erfolgte. Es ist nachvollziehbar, dass sich E.________ in ihrer Position als Nachwuchsspielerin des Vereins B.________ nicht in der Lage sah, aktiv gegen diese Nachrichten zu wehren und sich von der angeschuldigten Person unter Druck gesetzt fühlte. 156. Im Ergebnis verletzte die angeschuldigte Person mit ihrem Verhalten gegenüber E.________ Art. 2.1.4 des Ethik-Statuts, wofür die angeschuldigte Person zu sanktionieren sein wird. 3.2.2 Umarmung