154. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die angeschuldigte Person E.________ in ein stark sexuell konnotiertes Gespräch verwickelte und an E.________ freizügige Bilder von sich selbst zustellte, um im Gegenzug dasselbe von E.________ zu fordern. Dabei war die angeschuldigte Person unnachgiebig und versuchte stets, seinen Anspruch auf derartige Bilder zu rechtfertigen bzw. zu argumentieren, dass er dies für sich behalten und niemand erfahren würde. Die Aussagen von E.________, dass die angeschuldigte Person derartige Bilder explizit als Hilfe für die Masturbation angefordert hätte, erscheinen glaubhaft.