144. Gemäss der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesgerichts liegt bspw. eine verbale sexuelle Belästigung nur dann vor, wenn diese in grober Weise erfolgt, also grobe obszöne sexuelle Aufforderungen und Fragen über das eigene Sexualleben enthält. 15 Diese Voraussetzungen müssen für eine Verletzung von Art. 2.1.4 Ethik-Statut nicht erfüllt sein: Gemäss Art. 2.1.4 verletzt das Ethik-Statut bereits jedes berührungslose Verhalten, für welches keine Zustimmung vorliegt, diese nicht erteilt werden konnte oder durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen nicht erfolgen kann.