3.1 Verletzung der sexuellen Integrität gemäss Art. 2.1.4 Ethik-Statut 143. Unter Art. 2.1.4 Ethik-Statut fällt jedes berührende oder berührungslose Verhalten sexueller Natur, bei dem die Zustimmung der betroffenen Person nicht erteilt wurde oder nicht erteilt werden konnte oder die Zustimmung durch manipulatives Verhalten, Zwang, Gewalt oder andere nötigende Verhaltensweisen erlangt worden ist.