142. Zusammenfassend hält das Schweizer Sportgericht fest, dass den Aussagen von E.________ und K.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Die Aussagen sind sodann durch Screenshots entsprechender Chat-Nachrichten bewiesen, welche auch der angeschuldigten Person als korrekt anerkannt hat. Beide Personen haben den Sachverhalt über den