141. Abschliessend hält das Schweizer Sportgericht fest, dass die Aussagen der angeschuldigten Person hinsichtlich des tatsächlichen Geschehens insgesamt als glaubwürdig einzustufen sind. Hinsichtlich der rechtlichen Würdigung vertritt die angeschuldigte Person jedoch eine von der Einschätzung des Gerichts abweichende Auffassung, was für die Glaubwürdigkeit im Hinblick auf die Sachverhaltsdarstellung nicht nachteilig zu werten ist.