140. Insgesamt bestreitet die angeschuldigte Person nicht die Existenz der Konversationen mit E.________ und K.________, sondern deren rechtliche Bewertung. Diese Beurteilung obliegt jedoch dem Schweizer Sportgericht, auf welche weiter unten im Detail eingegangen wird. Die Darstellung des Sachverhalts durch die angeschuldigte Person erscheint im Wesentlichen konsistent und nachvollziehbar. Differenzen ergeben sich primär hinsichtlich der subjektiven Bewertung und rechtlichen Einordnung des Verhaltens.