139. In einigen Aussagen, spezifisch in der Hauptverhandlung, wird deutlich, dass der angeschuldigten Person seine persönliche Reputation und das familiäre Umfeld von grosser Bedeutung sind. Dies kann Auswirkungen auf das Aussageverhalten haben, ohne grundsätzlich die Kooperationsbereitschaft der angeschuldigten Person in Frage zu stellen.