_ hätte die Konversation abbrechen können, wenn es ihr unangenehm gewesen wäre. Die angeschuldigte Person erkannte zwar zunächst in seiner Befragung die Screenshots an und bewertete sie auch als nicht gut. In der Folge bestritt die angeschuldigte Person jedoch die Darstellung von K.________ und beharrte auf einer einvernehmlichen Kommunikation.