138. Die angeschuldigte Person bestreitet in Bezug auf K.________, dass die Chat-Nachrichten bzw. die vorgeworfenen Kommentare die Tatbestände des Ethik-Statuts erfüllen würden, insbesondere vor dem Hintergrund, da auch K.________ häufig in flirtender Art und Weise die angeschuldigte Person angeschrieben habe. Es habe sich bei den Unterhaltungen um eine Konversation unter Erwachsenen gehandelt, welche beiderseits initiiert und fortgeführt wurde. K.________ hätte die Konversation abbrechen können, wenn es ihr unangenehm gewesen wäre.