Nichtsdestotrotz gibt die angeschuldigte Person zu, sich falsch verhalten zu haben und zeigt Reue. Er bereut, diese Nachrichten geschrieben zu haben und würde dies heute nicht mehr tun. Zudem reichte die angeschuldigte Person anlässlich der Hauptverhandlung vom 7. März 2025 einen Screenshot einer WhatsApp- Konversation mit E.________ ein, welche beweisen solle, dass diese Umarmung vor Weihnachten 2021 und deshalb ausserhalb der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts stattfand. Aus diesem Screenshot geht jedoch nichts hervor, was das Schweizer Sportgericht an den glaubwürdigen Aussagen von E._____