137. Die angeschuldigte Person bestreitet in Bezug auf E.________ insbesondere die rechtliche Würdigung der Chatnachrichten. Er führt an, dass E.________ ebenfalls sexuelle Fragen gestellt habe und diese Konversationen häufig auch initiiert habe. Bezüglich der von E.________ als ungewollt empfundenen Umarmung bestreite die angeschuldigte Person, dass bei dieser Umarmung eine Grenze überschritten wurde, da sie rein kollegial war und sich aus dem Moment heraus ergab. Nichtsdestotrotz gibt die angeschuldigte Person zu, sich falsch verhalten zu haben und zeigt Reue.