136. Hinsichtlich der Aussagen der angeschuldigten Person kommt das Schweizer Sportgericht zur folgenden Würdigung, dass die angeschuldigte Person den Sachverhalt grundsätzlich nicht bestreitet. In der Befragung durch die Antragstellerin vom 9. Juni 2022 bestritt die angeschuldigte Person die Vorwürfe und verneinte, dass seine Nachrichten mit den Spielerinnen sexuellen Inhalt gehabt hätten. Nach Vorlage der Screenshots der Chat- Nachrichten mit E.________ und K.________ hat die angeschuldigte Person die Nachrichten erkannt, bestätigt und als korrekt unterzeichnet.