135. Das Schweizer Sportgericht erkennt in der Aussage von K.________ keine Widersprüche. Die Schilderungen sind detailliert und konsistent mit dem vorliegenden Beweismittel. Das Schweizer Sportgericht kommt demnach zum Schluss, dass den Aussagen von K.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt.