133. Die telefonische Befragung von K.________ vom 23. Mai 2022, durchgeführt durch die Antragstellerin, stützt diese Einschätzung. K.________ schilderte darin übereinstimmend, dass Aussagen seitens der angeschuldigten Person gemacht wurden. Im Februar 2022 fand die letzte Chat-Konversation zwischen der angeschuldigten Person und K.________ statt.