132. Das Schweizer Sportgericht würdigt die Aussagen von K.________ als glaubhaft und in sich stimmig. Die Aussagen stehen in Übereinstimmung mit dem eingereichten Screenshot der Chatnachrichten, welche einen privaten Austausch zwischen der angeschuldigten Person und K.________ belegen. Insbesondere zeigt der Screenshot, dass die angeschuldigte Person gegenüber K.________ wiederholt Anspielungen auf deren Körper machte.