131. Unter Würdigung aller Umstände und insbesondere der Konsistenz in den Aussagen und deren Übereinstimmung mit den objektiven Beweismitteln gelangt das Schweizer Sportgericht zum Schluss, dass den Aussagen von E.________ eine hohe Glaubwürdigkeit zukommt. Es ist folglich erstellt, dass die sich in den Akten befindlichen Nachrichten zwischen der angeschuldigten Person und E.________ stattfand. Auf die konkrete rechtliche Würdigung dieser Nachrichten wird weiter unten einzugehen sein.