Einerseits sieht das VerfRegl ohnehin keine unmittelbare Konfrontation mit Belastungszeugen vor. Andererseits wurde der angeschuldigten Person mehrfach die Möglichkeit gewährt, Ergänzungsfragen an E.________ zu stellen, wovon diese jedoch keinen Gebrauch gemacht hat. Sodann konnte sich die angeschuldigte Person im Rahmen ihrer Parteivorträge detailliert zur Glaubhaftigkeit und zum Inhalt der Aussagen von E.________ äussern, wobei die angeschuldigte Person nichts vorgetragen hatte, was das Schweizer Sportgericht an den Aussagen von E.________ zweifeln liesse.