23 Hauptverhandlung dispensiert wurde, welche unter anderem durch das Verhalten der angeschuldigten Person verursacht worden ist. Es ist allseits bekannt, dass Opfern derartiger Taten gewisse Schutzmassnahmen zugestanden werden, so dass keine direkte Konfrontation mit dem Verursacher nötig ist. Dies ist auch hier geschehen, wobei die Teilnahmerechte der angeschuldigten Person gewahrt wurden. Einerseits sieht das VerfRegl ohnehin keine unmittelbare Konfrontation mit Belastungszeugen vor.