129. Trotz der belastenden Vorkommnisse bezeichnet E.________ die angeschuldigte Person wiederholt als "guten" und "netten" Trainer. Sie gab zudem an, dass sie Angst vor einer Meldung aufgrund der Reaktion der angeschuldigten Person hatte. Erst nachdem E.________ die angeschuldigte Person gebeten hatte, die Nachrichten zu unterlassen und dieser Bitte nicht nachgekommen war, sah sie sich zur Meldung veranlasst. Diese Aussagen wertet das Schweizer Sportgericht als glaubwürdig und bezeugen ausserdem das Abhängigkeitsverhältnis zwischen E.________ und der angeschuldigten Person.