128. Ergänzend hat E.________ in all ihren Befragungen ausgesagt, dass die angeschuldigte Person sie nach einem Training im Januar/Februar 2022 gegen ihren Willen umarmte. Die Umarmung wurde von E.________ als sehr unangenehm empfunden. Sie gab an, in dieser Situation nicht die Möglichkeit gefunden zu haben, sich zur Wehr zu setzen oder das Angebot der angeschuldigten Person, sie nach Hause zu fahren, abzulehnen. Auch diese Aussage erscheint aus Sicht des Schweizer Sportgerichts aufgrund der Abhängigkeit wegen dem Trainer-Spielerinnen-Verhältnisses, der Minderjährigkeit von E._____