126. Aus den Aussagen von E.________ geht hervor, dass sie den privaten Kontakt mit der angeschuldigten Person ab dem intensiveren Kontakt über Snapchat für sehr unangenehm und psychisch belastend empfand. Sie sagte aus, dass die angeschuldigte Person sehr fordernd war und auf ablehnende Reaktionen bzw. persönliche Grenzen eine Erklärung forderte und diese nicht respektierend wahrnahm. Die erneute Befragung durch das Schweizer Sportgericht im Rahmen des vorliegenden Verfahrens stellte für E.________ eine erhebliche emotionale Belastung dar.