Die von E.________ gegen den Angeschuldigten erhobenen Vorwürfen stehen im Einklang mit den vorgelegten Screenshots der Chatverläufe zwischen E.________ und der angeschuldigten Person. Die Inhalte der Screenshots decken sich sodann mit den Aussagen von E.________, welche diese sowohl in ihrer Befragung durch die Antragstellerin wie auch das Schweizer Sportgericht tätigte.