124. Im Rahmen der Personalbeweise hat die Antragstellerin, im Bereich der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts, E.________, K.________, I.________ und die angeschuldigte Person befragt. Die Antragstellerin führte weitere Abklärungen durch, die jedoch aufgrund der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Vorfälle ab dem 1. Januar 2022 (s. Rz Erreur ! Source du renvoi introuvable. ff.) nicht erläutert werden. Die angeschuldigte Person wurde am 9. Juni 2022 durch die Antragstellerin persönlich befragt.