117. Die angeschuldigte Person war zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Verstösse gegen das Ethik- Statut bis zu seiner Entlassung unbestritten Trainer des Vereins B.________ (Headcoach), gebunden durch einen formellen Arbeitsvertrag, und somit der Trainer von einer der von den möglichen Ethikverstössen betroffenen Personen (E.________) bzw. der Co-Trainer (einer anderen Mannschaft des Vereins B.________) der anderen von möglichen Ethikverstössen betroffenen Person (K.________). Bereits in dieser Hinsicht ist die angeschuldigte Person vom persönlichen Geltungsbereich gemäss Art. 1.1 Abs. 4 lit.