10 Abs. 2 der Statuten von Swiss Olympic (Version mit Inkrafttreten per 1. Juli 2024). Basierend darauf sowie den obigen Ausführungen ist die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur rechtlichen Beurteilung und möglichen Sanktionierung der vorliegend in Frage stehenden Vorfälle betreffend E.________ und K.________ nach dem 1. Januar 2022 daher zu bejahen. I. Fazit 110. Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass das Schweizer Sportgericht zur Beurteilung der Vorfälle betreffend E.________ und K.________ ab dem 1. Januar 2022 zuständig ist.