107. Betreffend die anonymen Zeuginnen ergibt sich aus dem Untersuchungsbericht nicht, wann diese mutmasslichen Vorfälle stattgefunden haben sollen. Die entsprechenden Angaben aus den Protokollen wurden sogar geschwärzt. Das mag im Hinblick des reglementarisch vorgesehenen Opfer- und Persönlichkeitsschutzes nachvollziehbar sein, verunmöglicht dem Schweizer Sportgericht jedoch die Prüfung dessen Zuständigkeit. 108. Im Ergebnis bleibt deshalb festzuhalten, dass für das Schweizer Sportgericht nicht überprüfbar ist, ob für diese Vorfälle eine Zuständigkeit besteht, weshalb die Zuständigkeit im Zweifelsfalle abzulehnen ist.