104. Bei den Vorfällen betreffend L.________, M.________ und N.________ laufen die Ansichten der Parteien weit auseinander. Während die Antragstellerin die umschriebenen Vorfälle als erstellt und als Ethikverstoss betrachtet, verneint die angeschuldigte Person entweder das Stattfinden der Vorfälle als Ganzes oder vereinzelt die Qualifikation als Ethikverstoss.