Entsprechend kann aus Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut 2022 keine Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts zur Beurteilung der Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 abgeleitet werden. E. Zwischenfazit 103. Aus den dargelegten Gründen ist das Schweizer Sportgericht lediglich für Vorfälle ab dem 1. Januar 2022 zuständig. 19 F. Vorfälle betreffend L.________, M.________ und N.________