102. Schliesslich bestimmt Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut 2022, dass "[b]ei der Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 stattgefunden haben, […] die Disziplinarkammer das Ethikreglement des betreffenden Mitgliedsverbandes an[wendet]. Das Verfahren richtet sich nach dem Verfahrensreglement der Disziplinarkammer". Art. 8.2 Abs. 4 Ethik-Statut 2022 stellt demnach eine Regelung zum anwendbaren Recht dar, die in Art. 10.3.4 Ethik-Statut 2025 unter dem Titel "Anwendbares Recht" übernommen wurde. Eine Zuständigkeitsvorschrift ist darin nicht enthalten. Entsprechend kann aus Art.