Dieses Problem wurde von Swiss Olympic offensichtlich erkannt, weshalb das revidierte Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 in Art. 10.3.3 Abs. 5 nun vorschreibt, dass eine Schiedsvereinbarung erforderlich ist, damit die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts für die Beurteilung von Ethikverstössen, die vor dem 1. Januar 2022 begangen wurden, überhaupt in Frage kommt. Art. 8.2 Abs. 3 Ethik- Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025 sind somit stets in Verbindung mit Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic und Art. 10.3.3 Abs. 5 Ethik-Statut 2025 zu lesen. Eine Schiedsvereinbarung im Sinne von Art.