100. Die Bejahung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts im vorliegenden Fall, gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik-Statut 2025, würde einer nachträglichen Bindung der angeschuldigten Person an eine Schiedsklausel gleichkommen, was aus rechtlicher Sicht problematisch erscheint. Dieses Problem wurde von Swiss Olympic offensichtlich erkannt, weshalb das revidierte Ethik-Statut vom 1. Januar 2025 in Art.