10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic ausdrücklich folgendes vor: "Die Stiftung Schweizer Sportgericht in Bern entscheidet über die in Art. 1.2 bezeichneten Streitigkeiten als Schiedsgericht unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte". Die vor dem 1. Januar 2022 geltenden Regelwerke – insbesondere die Ethik-Charta von Swiss Olympic, die Statuten des SHV und der Code of Conduct des SHV – enthalten keine Bestimmungen, die die Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts – als Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g SpoFöV und Schiedsgericht im Sinne von Art. 10 Abs. 1 der Statuten von Swiss Olympic – a posteriori begründen könnten.