Gemäss etablierten Rechtsgrundsätzen ist ein Verhalten nach den reglementarischen Grundlagen, die zum Zeitpunkt eines Vorfalls in Kraft sind, zu beurteilen. Wird auf Sachverhalte Bezug genommen, die sich vor dem Inkrafttreten des Ethik-Statuts am 1. Januar 2022 ereignet haben, so wird die Meldestelle ein solches Verhalten nicht mit einem Antrag auf eine Sanktion an die Disziplinarkammer weiterleiten, auch wenn es nach heutigem Recht als Verstoss gegen das Ethik-Statut zu werten wäre. Hingegen spricht die Meldestelle eine entsprechende Feststellung aus.