Die in Art. 8.2 Ethik-Statut 2022 enthaltenen übergangsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen treten insoweit zurück, als sie Sachverhalte erfassen wollen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben. Sie werden durch die höherrangige Norm von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV verdrängt und entfalten in diesem Umfang keine Rechtswirkung mehr. 95. Vor diesem Hintergrund hat das Schweizer Sportgericht in einem früheren Entscheid festgehalten, dass es für die Beurteilung von Vorfällen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben, nicht zuständig ist.10