In den Erläuterungen vom 25. Januar 2023 zur Änderung der SpoFöV heisst es ausdrücklich: "Sie [Disziplinarstelle] wendet in materieller Hinsicht die vom Dachverband erlassenen Reglemente an und kann die darin vorgesehenen Sanktionen und Massnahmen aussprechen."9 Daraus folgt, dass das Schweizer Sportgericht im Bereich Ethik ausschliesslich das Ethik-Statut anwenden kann, nicht jedoch die früheren Regelwerke der Mitgliedsverbände. Die in Art. 8.2 Ethik-Statut 2022 enthaltenen übergangsrechtlichen Zuständigkeitsregelungen treten insoweit zurück, als sie Sachverhalte erfassen wollen, die sich vor dem 1. Januar 2022 ereignet haben.