17 94. Mit Inkrafttreten von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV am 1. März 2023 wurde festgelegt, dass die Disziplinarstelle – also das Schweizer Sportgericht – jene Sanktionen und Massnahmen aussprechen kann, die in den Reglementen des Dachverbands vorgesehen sind. In den Erläuterungen vom 25. Januar 2023 zur Änderung der SpoFöV heisst es ausdrücklich: