93. Seit der Verabschiedung des Ethik-Statuts 2022 durch Swiss Olympic hat sich der rechtliche Rahmen weiterentwickelt. Seit dem 1. März 2023 ist für die Beurteilung der Zuständigkeit des Schweizer Sportgerichts seine Funktion als unabhängige Disziplinarstelle im Sinne von Art. 72g Abs. 1 lit. a Ziff. 2 SpoFöV von Bedeutung. Das Gericht untersteht seither zwingend den entsprechenden Vorschriften. Daher ist zu prüfen, ob die Zuständigkeitsregelungen des Ethik-Statuts mit den Bestimmungen der SpoFöV in Einklang stehen. 7 BGE 142 III 402, E. 2.5.1. 8 Vgl. BGer 5A_21/2011 vom 10. Februar 2012, E. 5.4.3.