8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp. Art. 10.3.3 Abs. 2 Ethik- Statut 2025 stellt sich somit die Frage, ob sich die Zuständigkeit der Disziplinarkammer bzw. des Schweizer Sportgerichts auch auf Vorfälle vor dem 1. Januar 2022 erstreckt.