92. Übergangsrechtlich ist weiter Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 zu prüfen. Laut dieser Bestimmung soll die Disziplinarkammer ab dem 1. Januar 2022 für die rechtliche Beurteilung von Untersuchungsergebnissen zuständig sein, sofern zu diesem Zeitpunkt noch kein Verfahren vor einer rechtsprechenden Instanz eröffnet wurde. Derselbe Grundsatz wurde in redaktionell leicht angepasster Form im Ethik-Statut 2025 (Art. 10.3.3 Abs. 2) wiedergegeben. Gestützt auf Art. 8.2 Abs. 3 Ethik-Statut 2022 resp.