90. Diese Bestimmung präzisiert einerseits die Untersuchungskompetenz der Mitgliedsverbände von Swiss Olympic gegenüber der SSI, andererseits die Entscheidkompetenz der Disziplinarkammer gegenüber den rechtsprechenden Instanzen der Mitgliedsverbände. Die Unterscheidung zwischen Untersuchungs- und Entscheidungszuständigkeit geht nun im Übrigen auch klarer aus den Art. 10.3.2 und 10.3.3 des revidierten Ethik-Statuts vom 1. Januar 2025 hervor.